Nachts fühlen sich 33,2 % der Frauen in Deutschland in Bussen und Bahnen sicher, an Bahnhöfen nur 16,0 %. Bei Männern liegen dieselben Werte bei 57,2 % und 38,5 %, wie der Viktimisierungssurvey SKiD 2024 von Bundeskriminalamt und Länderpolizeien mit 60.837 Befragten ermittelt hat. Daneben gehört ein Satz aus der DGUV-Broschüre „Leben mit Schichtarbeit“ vom Juni 2025, die übermüdeten Beschäftigten nach der Schicht rät: „Günstiger ist es, auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen.“ Gegen Sekundenschlaf am Steuer ist der Rat richtig. Für Frauen in der Nachtschicht führt er an genau den Ort, an dem sich zwei von drei nachts nicht sicher fühlen. Wer in einem Dreischichtbetrieb die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG unterschreibt, steht damit vor einer Abgrenzung, die das Gesetz offenlässt. Welcher Teil des nächtlichen Heimwegs gehört in diese Beurteilung? Die Antwort, die sich aus Gesetz, Verfassungsrechtsprechung und dem ILO-Übereinkommen 190 ergibt, ist enger als die übliche Forderung und dafür belastbar: der Teil des Wegs, den der Betrieb selbst organisiert.
Was die Gefährdungsbeurteilung Nachtarbeit erfasst und wo sie am Werkstor endet
§ 5 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zu einer Beurteilung der „für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung“, aus der er die nötigen Maßnahmen ableitet. Zwei Stellen im Gesetz reichen näher an den Heimweg heran, als dieser Wortlaut vermuten lässt. Absatz 3 Nr. 4 nennt als Quelle von Gefährdungen ausdrücklich die Gestaltung von „Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken“. Und nach § 4 Nr. 6 sind „spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen“ zu berücksichtigen.
Gewalt steht schon heute im Standardkatalog. Die Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie führt in Anhang 2 unter Nr. 11.1 die Gefährdung „durch Menschen (z. B. Überfall)“ als eigenen Faktor, unter Nr. 8.2 die Beleuchtung. Die Bundesregierung hat genau diese Zeile 2023 angeführt, um zu belegen, dass Gewalt bereits Teil der „pflichtigen Gefährdungsbeurteilung“ ist. Für das Betriebsgelände ist die Zuständigkeit damit geklärt: Werkstor, Parkplatz, der Fußweg bis zur Grundstücksgrenze und das Licht dort liegen in der Sphäre des Arbeitgebers.
Jenseits des Tors streiten zwei amtliche Stellen. Das Kompetenznetz Arbeitsschutz der nordrhein-westfälischen Arbeitsschutzverwaltung ordnet Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Betrieb „arbeitsschutzrechtlich dem privaten Bereich der Beschäftigten“ zu (KomNet, Dialog 12406, Stand 25.02.2025). Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hält dagegen, der Arbeitsweg sei in der Gefährdungsbeurteilung „genauso zu bewerten wie andere betriebliche Tätigkeiten“. Beide Aussagen stammen aus dem Kontext von Müdigkeit und Verkehrssicherheit, keine von beiden aus dem von Übergriffen. Eine Gerichtsentscheidung darüber, ob § 5 ArbSchG die öffentliche Straße erfasst, hat unsere Recherche nicht gefunden.
Unstrittig bleibt die Uhrzeit. Wann die Spätschicht endet und ob zu dieser Minute noch ein Bus fährt, ist Gestaltung der Arbeitszeit im Sinne von Absatz 3 Nr. 4. Dafür muss niemand behaupten, die Haltestelle sei Betriebsgelände.
Der nächtliche Arbeitsweg in Zahlen: Sicherheitsgefühl und Vermeidung nach Geschlecht
An jedem Ort, an dem ein nächtlicher Arbeitsweg vorbeiführt, klafft zwischen Frauen und Männern eine Lücke von mindestens 16 Prozentpunkten. Bahnhöfe und öffentliche Straßen hat das BKA 2024 erstmals abgefragt. Für den ÖPNV gibt es den Vergleich mit 2020, und der Wert der Frauen ist mit 33,3 % damals und 33,2 % heute laut Bericht „unverändert niedrig“.
| Nachts ohne Begleitung sicher fühlen sich … | Frauen | Männer |
|---|---|---|
| im ÖPNV | 33,2 % | 57,2 % |
| an Bahnhöfen | 16,0 % | 38,5 % |
| auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen | 26,9 % | 54,1 % |
| in der eigenen Wohngegend | 66,1 % | 82,7 % |
Quelle: BKA, SKiD 2024, Kap. 6.2.
Frauen richten ihre Wege danach aus. Fast die Hälfte aller Frauen vermeidet es nach SKiD 2024, nachts den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen; bei Männern sind es 22,9 %. 39,0 % der Frauen verlassen nachts nicht ohne Begleitung das Haus, bei Männern 11,7 %. Ein Betrieb, dessen Nachtschicht auf Bus und Bahn setzt, plant also mit einem Verkehrsmittel, das in der Bevölkerung fast jede zweite Frau nachts meidet. Das BKA selbst hält in seinem Bericht fest, dass Maßnahmen an Haltestellen, an Bahnhöfen und „auf dem Weg von der oder zur ÖPNV-Haltestelle“ „besondere Relevanz“ gewinnen.
Das sind Wahrnehmungsdaten. Sie messen, ob sich jemand sicher fühlt, nicht, wie oft etwas passiert. Für eine Gefährdungsbeurteilung ist das trotzdem die passende Größe, denn sie fragt nach Exposition und Verhalten: Wer den letzten Bus meidet, braucht eine andere Lösung, und solange der Betrieb keine anbietet, sucht sich jede Beschäftigte ihre eigene. Hellfelddaten liegen ebenfalls vor. Die Bundespolizei registrierte 2025 in Bahnhöfen und Zügen 2.209 Sexualdelikte, zu allen Tageszeiten und gegen alle Opfer (Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4141). Warum diese Zahl eine Untergrenze ist, zeigt die Dunkelfeldstudie LeSuBiA mit rund 15.000 Befragten: In den fünf Jahren vor der Befragung erlebten 33,1 % der Frauen und 12,7 % der Männer sexuelle Belästigung ohne Körperkontakt außerhalb einer Partnerschaft, und die meisten Anzeigequoten liegen „unter zehn Prozent“ (BKA, BMI und BMBFSFJ, Februar 2026). Wo die Belästigung geschah, schlüsselt LeSuBiA nicht auf. Einen Anteil „auf dem Arbeitsweg“ weist keine dieser bundesweiten Erhebungen aus.
Wie viele Beschäftigte betrifft das? Knapp 4,0 Millionen Erwerbstätige leisteten 2024 zumindest gelegentlich Nachtarbeit zwischen 23 und 6 Uhr, darunter 6,5 % der erwerbstätigen Frauen und 11,7 % der Männer (Destatis, Mikrozensus). Ständig oder regelmäßig nachts arbeiten laut Arbeitskräfteerhebung 2025 3,0 % der Frauen. Beide Werte unterschätzen, wer nachts unterwegs ist. Eine klassische Spätschicht von 14 bis 22 Uhr zählt Destatis als Abendarbeit, die 14,4 % der Erwerbstätigen regelmäßig leisten. Für die Beschäftigte an der Haltestelle um 22:15 Uhr ist das ein nächtlicher Weg, gleich wie die Statistik ihn einordnet.
Am schärfsten stellt sich die Frage in Kliniken. Das Gesundheitswesen kommt auf 17,6 % Nachtarbeit (Destatis), und 74,4 % des Gesundheitspersonals sind Frauen (Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Gesundheitspersonal 2024). Die beiden Anteile beziehen sich auf unterschiedliche Grundgesamtheiten und ergeben multipliziert keine belastbare Zahl. Lagerei und sonstige Verkehrsdienstleistungen liegen mit 18,6 % Nachtarbeit noch darüber. Die Seite zur Mitarbeiterbeförderung im Gesundheitswesen beschreibt, wie Kliniken die Anreise über mehrere Standorte organisieren.
Einfluss statt Zuständigkeit: warum der Werkbus seit 1992 im Argument steht
Am 28. Januar 1992 kippte das Bundesverfassungsgericht das Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen in § 19 der Arbeitszeitordnung. Zur Verteidigung des Verbots war angeführt worden, Frauen seien auf dem nächtlichen Weg von und zur Arbeit besonderen Gefahren ausgesetzt. Das Gericht widersprach dem nicht: „Das trifft sicherlich in vielen Fällen zu.“ Der Staat dürfe sich seiner Aufgabe, Frauen vor Angriffen auf öffentlichen Straßen zu schützen, aber nicht dadurch entziehen, dass er ihnen die Nachtarbeit verbietet. Dann folgt ein Satz, der 34 Jahre später wie eine Vorlage für Schichtbetriebe wirkt: „So kann eine besondere Gefährdung etwa dann entfallen, wenn ein Werkbus für den Weg zur Arbeitsstelle zur Verfügung steht“ (BVerfGE 85, 191, Rn. 61). Auf das Urteil folgte 1994 das Arbeitszeitgesetz mit seinem geschlechtsneutralen § 6.
Eine Pflicht zum Werkbus lässt sich daraus nicht ableiten. Der Satz steht in einer Gleichheitsprüfung, als Beispiel. Er benennt aber den Umstand, unter dem nach Ansicht des Gerichts die besondere Gefahr wegfallen kann, und dieser Umstand ist eine Beförderung, die der Betrieb stellt.
Das ILO-Übereinkommen 190 gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, von Deutschland im Juni 2023 ratifiziert und seit Juni 2024 hier in Kraft, bezieht den Arbeitsweg ausdrücklich ein. Sein Anwendungsbereich umfasst Gewalt und Belästigung „auf dem Weg zur und von der Arbeit“ (Art. 3 Buchst. f). Artikel 9 verlangt von Arbeitgebern „geeignete und dem Grad ihrer Kontrolle angemessene Schritte“, darunter, Gefahren zu ermitteln und Risiken zu bewerten. Die Bundesregierung stellte in der Denkschrift zum Ratifizierungsgesetz klar, die Artikel 2 und 3 „intendieren keine Ausweitung der Verantwortungsbereiche“, und lieferte den Maßstab gleich mit: Die Verantwortung der Arbeitgeber „reicht auch künftig nicht weiter als ihre rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten“ (BT-Drs. 20/5652).
Dieser Maßstab verschiebt die Frage. Auf einer öffentlichen Straße um 22:30 Uhr hat ein Arbeitgeber kaum Einfluss. Bei einer Beförderung, die er selbst organisiert, bestimmt er Fahrzeug, Abfahrtszeit, Haltepunkt und Wartezeit. Wer Einfluss schafft, schafft zugleich den Ort, an dem eine Maßnahme in der Gefährdungsbeurteilung überhaupt stehen kann. Die Beurteilung muss den öffentlichen Raum also nicht beherrschen. Sie kann den kritischen Abschnitt des Wegs in den eigenen Einflussbereich holen, und das ist der Abschnitt, auf den die SKiD-Zahlen zeigen: Haltestelle, Bahnsteig, Fußweg.
Die Schweiz hat diesen Schritt in Artikel 46 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz in eine Vorschrift übersetzt. Buchstabe a verpflichtet Arbeitgeber bei Nachtarbeit, „ein sicheres Transportmittel zur Verfügung zu stellen, wenn die persönliche Sicherheit eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin auf dem Weg zum und vom Arbeitsplatz gefährdet sein könnte“. Die Wegleitung des SECO meint damit gerade die Fälle, in denen Bus und Bahn fahren: Der Weg zur Haltestelle könne unsicher sein, „oder die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel an sich kann Gefahren mit sich bringen“. Die Mehrkosten trägt nach der Wegleitung der Arbeitgeber. Deutschland kennt kein Gegenstück, und das deutsche Recht übernimmt die Schweizer Regel nicht. Der Vergleich zeigt nur, wie eine Norm aussieht, die das Beispiel des Verfassungsgerichts zur Pflicht macht.
Bleibt die Geschlechterfrage. § 4 Nr. 8 ArbSchG lässt „mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen“ nur zu, „wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist“. Ein Shuttle nur für Frauen scheidet als Arbeitsschutzmaßnahme damit aus. Die Lücke in den SKiD-Daten gehört in die Gefährdungsanalyse, wo sie die Gefährdung sichtbar macht, die Maßnahme selbst steht allen Beschäftigten der Nachtschicht offen. Die GDA-Leitlinie führt Frauen folgerichtig nicht unter ihren besonderen Personengruppen. Der Beitrag zum Wegeunfall nach der Nachtschicht klärt, wann eine organisierte Fahrt als Betriebsweg zählt und was das für die Unfallversicherung bedeutet.
„Der Heimweg ist Privatsache“: was am Einwand stimmt
Für den Einwand sprechen gute Belege, allen voran KomNet NRW, das den Weg dem privaten Bereich zuordnet. Die Denkschrift zum Übereinkommen 190 lehnt eine Ausweitung der Verantwortung ab und verweist für die Gefahren auf dem Arbeitsweg auf das Unfallversicherungsrecht, das diese Gefahren aufgreift. Ein deutsches Gesetz, das wie die Schweizer Verordnung ein sicheres Transportmittel vorschreibt, existiert nicht. Und mehrere Städte bieten Frauen subventionierte Nachttaxis an, Heidelberg schon seit 1992. Wer daraus folgert, die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verlange keinen Werksbus aus Sicherheitsgründen, liegt richtig.
Als Maßnahme in der eigenen Gefährdungsbeurteilung taugen die kommunalen Angebote trotzdem nicht. Das liegt an ihrer Konstruktion, nicht an den Städten, die damit eine reale Lücke schließen. Die Programme sind an Wohnort, Stadtgebiet oder soziale Kriterien gebunden. Das Heidelberger Frauen-Nachttaxi dürfen nur Einwohnerinnen nutzen, für Fahrten innerhalb der Stadtgrenzen zwischen 22 und 5 Uhr; in Dortmund zählt nur eine Fahrt, die im Stadtgebiet beginnt. Außerdem hängen die Programme am Haushalt. Heidelberg hat den regulären Fahrpreis zum 01.09.2026 von 10 € auf 14 € angehoben und schreibt, ohne die Anpassung hätte eine vorübergehende Aussetzung im Herbst 2026 nicht ausgeschlossen werden können. München beschloss am 29.07.2025, den Kreis der Berechtigten „aufgrund der Haushaltslage“ nach sozialen Kriterien zu beschränken; die neuen Gutscheine gibt es nur gegen Nachweise wie Studierendenausweis, Rentenausweis oder München-Pass. Und Ausgabe ist nicht Nutzung. Dortmund hatte bis Anfang Februar 2026 alle 18.750 Gutscheine ausgegeben, eingelöst waren 2.850. Was diese Quote bedeutet, lässt sich aus den beiden Zahlen allein nicht ablesen. Wer im Nachbarlandkreis wohnt, fällt aus dem Heidelberger Angebot heraus, und in Dortmund war das Kontingent seit Februar 2026 vergeben.
Aber auch das Argument für die organisierte Fahrt hat eine Grenze. Liegt ein Standort an einer beleuchteten S-Bahn-Linie, die zum Schichtende fährt, kann eine Begleitung bis zur Haltestelle genügen, kombiniert mit einem Schichtende, das auf die Abfahrt abgestimmt ist. Das Universitätsklinikum Heidelberg hat dafür mit „Walk Safe“ ein Modell gebaut. Anlass waren Anfang der 2000er Jahre „deutlich mehr Übergriffe auf Frauen“ im Neuenheimer Feld. Die Abteilung Sicherheit und Ordnung begleitet nachts „zum Parkplatz, zur Arbeitsstelle, zur Bushaltestelle oder zum Wohnheim“, und zwar „weibliche und männliche Beschäftigte“. Mit dem Verkehrsunternehmen rnv ist vereinbart, dass Fahrgäste ab 20 Uhr zwischen zwei Haltestellen aussteigen können, „um Fußwege zu verkürzen“ (UKHD, Walk Safe). Nutzungszahlen oder einen Verlauf der Vorfälle veröffentlicht das Klinikum nicht. Als Wirkungsnachweis fällt das Beispiel damit aus, als Bauplan nicht: Es deckt genau die Strecke ab, die der Betrieb kontrolliert, und es steht allen offen, obwohl die Übergriffe auf Frauen der Auslöser waren.
Wo nach Schichtende keine Bahn mehr fährt, hat die Begleitung kein Ziel. Wie groß diese Lücke an Standorten in Gewerbegebieten ausfällt, zeigt der Beitrag zur ÖPNV-Lücke des Jobtickets in der Nachtschicht.
Wie die Schutzmaßnahme in die Dokumentation kommt
§ 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt Unterlagen, aus denen „das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung“ hervorgehen. § 3 Abs. 1 verpflichtet dazu, Maßnahmen „auf ihre Wirksamkeit“ zu überprüfen. Schon die erste Stufe fehlt vielerorts: Rund ein Drittel der Betriebe hat nach der GDA-Betriebsbefragung noch gar keine Gefährdungsbeurteilung (DGUV, 24.06.2025).
An der Wirksamkeitsprüfung scheitern weiche Maßnahmen. Ein Aushang mit der Nummer des kommunalen Nachttaxis ist dokumentiert. Ob er wirkt, lässt sich nicht prüfen, weil der Betrieb nie erfährt, wer gefahren ist.
Eine organisierte Fahrt erzeugt die Nachweise, die § 3 verlangt, im laufenden Betrieb. Pro Schicht steht fest, wer eingestiegen ist, wer nicht erschienen ist und wer storniert hat, welche Haltepunkte nach 22 Uhr angefahren wurden und ob der Bus zum tatsächlichen Schichtende bereitstand. Die Wirksamkeitskontrolle bekommt damit Zahlen statt Annahmen. Bleibt der Bus der Spätschicht über Wochen fast leer, ist die Maßnahme entweder falsch geplant oder zu wenig bekannt, und beides lässt sich korrigieren, bevor die nächste Überprüfung fällig ist.
Zwei Mitbestimmungsrechte gehören in denselben Plan. Bei der Gefährdungsbeurteilung selbst bestimmt der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mit (BAG, Beschluss vom 08.06.2004, 1 ABR 13/03). Eine digitale Erfassung der Einstiege fällt unter Nr. 6, weil sie als technische Einrichtung Verhalten erfassen kann; die passende Betriebsvereinbarung behandelt der Beitrag zu Shuttle-Tracking und Betriebsrat. Wer Betriebsrat und Gleichstellungsbeauftragte früh einbindet, gewinnt außerdem eine Datenquelle, die keine Statistik ersetzt: Die SKiD-Werte gelten bundesweit, wie sich die eigene Belegschaft auf dem Weg zur Haltestelle fühlt, erfährt nur, wer sie fragt.
Für den nächsten Durchgang der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich daraus zwei Prüfungen, die kein Rechtsgutachten brauchen. Die erste legt das tatsächliche Schichtende inklusive Übergabe neben die letzte öffentliche Abfahrt an der nächsten Haltestelle; jede Lücke dazwischen ist Gestaltung der Arbeitszeit nach § 5 Abs. 3 Nr. 4. Die zweite geht den Weg vom Tor bis zu dieser Haltestelle ab, nach Beleuchtung und nach der Gefährdung „durch Menschen“ aus dem GDA-Katalog. Wo eine beleuchtete Bahn zum Schichtende fährt, reicht häufig eine Begleitung nach Heidelberger Vorbild. Wo beide Prüfungen negativ ausfallen, ist eine organisierte Fahrt für alle Beschäftigten der betroffenen Schicht die Maßnahme, deren Wirkung sich am besten belegen lässt. Auf eine Besserung im öffentlichen Raum zu warten, trägt die Zahlen nicht: Der Wert der Frauen im nächtlichen ÖPNV lag 2020 bei 33,3 % und 2024 bei 33,2 %. Wie feste Shuttle-Routen zu festen Zeiten den Einstiegsstatus automatisch erfassen und den Standort des Shuttles in Echtzeit zeigen, beschreibt Ryde Smart Shuttles.
Quellen
- Bundeskriminalamt (BKA) und Polizeien der Länder: Sicherheit und Kriminalität in Deutschland – SKiD 2024. Bundesweite Kernbefunde des Viktimisierungssurvey (V 1.0), Kap. 6.2, 6.5 und 7. https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/Forschungsergebnisse/SKiD2024_Ergebnisbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=8 (abgerufen 24.10.2026)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): DGUV Information 206-027 „Leben mit Schichtarbeit – Tipps für Beschäftigte“, Juni 2025. https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3551 (abgerufen 07.10.2026)
- Arbeitsschutzgesetz §§ 3, 4, 5, 6. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/ (abgerufen 24.10.2026)
- Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA): Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation, Stand 22.05.2017, Anhang 2. https://www.bgbau.de/fileadmin/Themen/Arbeitsschutz/Ergonomisches_Arbeiten/GDA_-Leitlinie-Gefaehrdungsbeurteilung.pdf (abgerufen 24.10.2026)
- Deutscher Bundestag: Drucksache 20/5652, Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Übereinkommen Nr. 190 mit Denkschrift. https://dserver.bundestag.de/btd/20/056/2005652.pdf (abgerufen 24.10.2026)
- International Labour Organization (ILO): „Germany ratifies Convention C190 on violence and harassment in the world of work“. https://www.ilo.org/resource/news/germany-ratifies-convention-c190-violence-and-harassment-world-work (abgerufen 24.10.2026)
- KomNet – Kompetenznetz Arbeitsschutz NRW: Dialog 12406, Stand 25.02.2025. https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/12406 (abgerufen 24.10.2026)
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG): Verkehrssicherheit in der Gefährdungsbeurteilung. https://www.vbg.de/cms/arbeitsschutz/arbeit-gestalten/verkehrssicherheit/verkehrssicherheit-in-der-gefaehrdungsbeurteilung (abgerufen 24.10.2026)
- Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 28.01.1992, 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 (BVerfGE 85, 191), Volltext via Deutschsprachiges Fallrecht, Universität Bern. https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv085191.html (abgerufen 24.10.2026)
- Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, Art. 46. https://www.seco.admin.ch/dam/de/sd-web/tvAfZGKuXHqa/ArGV1_art46_de.pdf (abgerufen 24.10.2026)
- Statistisches Bundesamt (Destatis): „Knapp 4,0 Millionen Erwerbstätige leisten Nachtarbeit“, Zahl der Woche, 24.03.2026. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2026/PD26_13_p002.html (abgerufen 24.10.2026)
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- BKA, BMI und BMBFSFJ: Ergebnisse der Dunkelfeldstudie LeSuBiA I, 10.02.2026. https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/Forschungsergebnisse/260210_LeSuBiA_Ergebnisse_I.pdf?__blob=publicationFile&v=10 (abgerufen 24.10.2026)
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): Pressemitteilung zur Dunkelfeldstudie LeSuBiA, 10.02.2026. https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/pressemitteilungen/dunkelfeldstudie-lesubia-zeigt-weniger-als-zehn-prozent-der-gewalterfahrungen-werden-angezeigt-280254 (abgerufen 24.10.2026)
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/4141, Antwort der Bundesregierung (Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei), 12.02.2026. https://dserver.bundestag.de/btd/21/041/2104141.pdf (abgerufen 24.10.2026)
- Stadt Heidelberg: Frauen-Nachttaxi. https://www.heidelberg.de/hd/HD/Rathaus/Frauen_Nachttaxi.html (abgerufen 24.10.2026)
- Landeshauptstadt München: Frauen-Nacht-Taxis für München. https://www.muenchen.de/verkehr/frauen-nacht-taxis-fuer-muenchen-infos-gutscheine (abgerufen 24.10.2026)
- Stadt Dortmund: „Alle Gutscheine für Fahrten mit Frauen-Nacht-Taxis im Umlauf“, 10.02.2026. https://www.dortmund.de/newsroom/nachrichten-dortmund.de/alle-gutscheine-fuer-fahrten-mit-frauen-nacht-taxis-im-umlauf.html (abgerufen 24.10.2026)
- Universitätsklinikum Heidelberg (UKHD): Walk Safe – ein kostenfreies Angebot zur Sicherheit Beschäftigter. https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/fileadmin/bgm/PDF/Walk_Safe.pdf (abgerufen 24.10.2026)
- DGUV: Pressemitteilung zur GDA-Betriebsbefragung, 24.06.2025. https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2025/quartal_2/details_2_659906.jsp (abgerufen 24.10.2026)
- Betriebsverfassungsgesetz § 87. https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html (abgerufen 24.10.2026)
